Satzung „SEINO-STIFTUNG - Zeit für Menschen“ (Normann Seibold)
§ 1 Name, Rechtsform
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( 1 ) |
Die Stiftung führt den Namen „SEINO-STIFTUNG - Zeit für Menschen“. |
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( 2 ) |
Sie ist eine rechtlich unselbstständige Stiftung in der Verwaltung der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“. |
§ 2 Stiftungszweck
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( 1 ) |
Zweck der Stiftung ist die gezielte Förderung künstlerisch talentierter Menschen mit psychischen Erkrankungen in der Samariterstiftung. Die Förderung erfolgt insbesondere durch Aufwendung zusätzlicher Zeit für Kommunikation, Betreuung und Begleitung sowie bei der gestalterischen und künstlerischen Beschäftigung dieser Menschen. Ermöglicht werden soll dies auch durch Generationen übergreifendes bürgerschaftliches Engagement. |
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( 2 ) |
Darüber hinaus wird der Stiftungszweck durch Sichtung, Katalogisierung und Pflege des Werkbestandes psychisch kranker Künstler, insbesondere des Werkbestandes von Normann Seibold, verwirklicht. Außerdem sollen die Künstler bei der Materialbeschaffung, dem Besuch und der Durchführung von Ausstellungen und bei Reisen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Arbeit stehen, unterstützt werden. |
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( 3 ) |
Der Stiftungszweck kann im Einzelfall auch verwirklicht werden durch die Förderung von Projekten mit vergleichbarer Zielsetzung, die von anderen Organisationen initiiert und verantwortet werden. |
§ 3 Gemeinnützigkeit
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( 1 ) |
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. |
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( 2 ) |
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
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( 3 ) |
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
§ 4 Stiftungsvermögen
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( 1 ) |
Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem Bestand aus Kunstwerken, von Künstlern, die von der Samariterstiftung betreut werden (vgl. beiliegendes Werkverzeichnis). |
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( 2 ) |
Zur Erfüllung des Stiftungszwecks darf das Stiftungsvermögen oder Teile davon veräußert und die betreffenden Einnahmen verbraucht werden. Einnahmen aus Ausstellungen und Veröffentlichungen der Künstler sowie sonstige Einnahmen und Spenden kommen dem Stiftungszweck zugute und können somit zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. |
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( 3 ) |
Die Stiftung ist darauf angelegt, dass dem Stiftungsvermögen weitere Zuwendungen der Stifter/innen sowie Dritter zuwachsen, sofern diese dazu bestimmt sind (Zustiftungen). |
§ 5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr
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( 1 ) |
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke unbeschadet der Regelungen des § 4 aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus sonstigen Zuwendungen, insbesondere aus Spenden. |
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( 2 ) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 6 Treuhandverwaltung
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( 1 ) |
Die „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“ verwaltet das Stiftungsvermögen der „SEINO-STIFTUNG - Zeit für Menschen“ getrennt von ihrem eigenen Vermögen und vergibt die Stiftungsmittel unter der in dieser Satzung vorgesehenen Beteiligung der nach den §§ 8 ff. einzurichtenden Gremien. Sie belastet die „SEINO-STIFTUNG - Zeit für Menschen“ mit einer Kostenpauschale für die Verwaltung. |
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( 2 ) |
Die „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“ fertigt zum 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Arbeit der Stiftung. |
§ 7 Mitwirkung der Stifterinnen und Stifter
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Die einzelnen Stifter/innen sind Mitglied im Stifterforum der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“, soweit ihre Stiftungseinlage bzw. deren Buchwert mindestens 1.000 Euro beträgt. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des jeweiligen Stifters bzw. der jeweiligen Stifterin; die Mitgliedschaft ist nicht vererblich. |
§ 8 Stiftungsleitung
( 1 ) Es wird eine Stiftungsleitung eingesetzt, die aus vier Personen besteht, deren Amtszeit drei Jahre beträgt.
( 2 ) Die Mitglieder der Stiftungsleitung werden von Herrn Normann Seibold benannt, der selbst eines der vier Mitglieder der Stiftungsleitung ist. Nach dem Tod des Herrn Seibold oder für den Fall, dass dieser die anderen Mitglieder der Stiftungsleitung nicht mehr benennen kann, werden die Mitglieder der Stiftungsleitung mit einfacher Mehrheit vom Kuratorium gewählt.
( 3 ) Eine mehrmalige Benennung bzw. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit der übrigen Mitglieder der Stiftungsleitung nach Maßgabe des Absatzes 2 benannt bzw. gewählt.
( 4 ) Die Stiftungsleitung erledigt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des § 9.
§ 9 Aufgaben der Stiftungsleitung
( 1 ) Die Stiftungsleitung führt die Stiftung entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Kuratoriums. Sie tritt zu mindestens zwei Sitzungen jährlich zusammen.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Stiftungsleitung gehört die Erledigung der laufenden Stiftungsangelegenheiten, soweit diese nicht von der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“ wahrgenommen werden. Insbesondere obliegt der Stiftungsleitung:
a) die Entscheidung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens zur Verwirklichung des Stiftungszwecks; diese bedarf der Zustimmung des Vorstandes der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“;
b) die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Stiftung und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten;
c) die Sichtung, Katalogisierung, Archivierung und Pflege des Werkbestandes psychisch kranker Künstler, insbesondere der Werke von Normann Seibold;
d) die Abgabe von Berichten gegenüber dem Kuratorium und der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“.
§ 10 Kuratorium
( 1 ) Es wird ein Kuratorium gebildet, dessen Amtszeit vier Jahre beträgt.
( 2 ) Dem Kuratorium gehören an:
a) Der Leiter des Samariterstifts Grafeneck oder ein von diesem benannter Vertreter kraft Amtes;
b) ein Vertreter aus der Mitte des Stiftungsrates der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“, der vom Stiftungsrat zu benennen ist;
c) Herr Normann Seibold Zeit seines Lebens;
d) ein anerkannter Kunstsachverständiger.
( 3 ) Weitere Mitglieder werden bei Bedarf von der Stiftungsleitung auf Vorschlag des/r Stifters/Innen oder – sollte keiner der Stifter/Innen mehr am Leben sein – auf Vorschlag von der Leitung des Samariterstifts Grafeneck berufen. Mindestens ein weiteres Mitglied soll durch eine/n Bewohner/in oder ein/e Vertreter/in der im Samariterstift Grafeneck betreuten Klientel gestellt werden.
§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium berät und unterstützt die Stiftungsleitung und den Vorstand der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“ hinsichtlich der Einhaltung des Stifterwillens. Es ist in allen grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören und berät und unterstützt die Stiftungsleitung und den Vorstand bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse und Richtlinien.
§ 12 Satzungsänderung, Auflösung der Stiftung
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( 1 ) |
Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit anderen Stiftungen dürfen nur gefasst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Einen Beschluss darüber trifft der Stiftungsrat der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“ gemäß den hierfür geltenden Vorschriften und nach Zustimmung durch die Stiftungsleitung und das Kuratorium. |
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( 2 ) |
Bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Samariterstiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in dem zur Samariterstiftung gehörenden Samariterstift Grafeneck zu verwenden hat. |
§ 13 Stellung des Finanzamtes
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Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen. |
Gründung 23.04.2008
Diese Satzung wurde vom Vorstand der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“ am 23.04.2008 genehmigt.




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