„IST METZ STIFTUNG- Zeit für Menschen“ Satzung

§ 1 Name, Rechtsform

( 1 )

Die Stiftung führt den Namen „IST METZ STIFTUNG - Zeit für Menschen“.

( 2 )

Sie ist eine rechtlich unselbstständige Stiftung in der Verwaltung der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“.

§ 2 Stiftungszweck

( 1 )

Zweck der Stiftung ist die gezielte Förderung menschlicher Zuwendung in den zur Samariterstiftung gehörenden Einrichtung der Werkstatt am Neckar in Wendlingen. Dies geschieht insbesondere durch die Aufwendung zusätzlicher Zeit für Kommunikation, Betreuung und Begleitung bei der Beschäftigung mit behinderten und psychisch kranken Menschen. Ermöglicht werden soll dies vor allem durch freiwilliges Engagement junger Menschen.

( 2 )

Die Stiftung stellt gezielt Lernräume für Soziales Lernen zur Verfügung, initiiert und fördert freiwilliges Engagement von Kindern und Jugendlichen. Die Stiftung organisiert Lehren und Lernen von Sozialkompetenz, als wichtige Grundlage für Ökonomie und Gesellschaft.

( 3 )

Der Stiftungszweck kann im Einzelfall auch verwirklicht werden durch die Förderung von Projekten mit vergleichbarer Zielsetzung, die von anderen Organisationen initiiert und verantwortet werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

( 1 )

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

( 2 )

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

( 3 )

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen­det werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

( 1 )

Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus 25.000 Euro in bar.

( 2 )

Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Vermögen
ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten.

( 3 )

Die Stiftung ist darauf angelegt, dass dem Stiftungsvermögen weitere Zuwendungen der Stifter/innen oder Zuwendungen Dritter zuwachsen, sofern diese dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

§ 5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr

( 1 )

Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus sonstigen Zuwendungen, insbesondere Spenden und durch ehrenamtliche Mitarbeit.

( 2 )

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Treuhandverwaltung

( 1 )

Die „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“ verwaltet das Stiftungsvermögen der „IST METZ STIFTUNG – Zeit für Menschen“ getrennt von ihrem eigenen Vermögen und vergibt die Stiftungsmittel. Sie belastet die „IST METZ STIFTUNG – Zeit für Menschen“ mit den Kosten für die Verwaltung.

( 2 )

Die „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“ fertigt zum 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Arbeit der Stiftung.

§ 7 Mitwirkung der Stifterinnen und Stifter

(1 )

Der Stifter, die IST METZ GmbH, ist Mitglied im Stifterforum der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des jeweiligen Stifters bzw. der jeweiligen Stifterin; die Mitgliedschaft ist nicht vererblich.

( 2 )

Der Stiftung wird ein Beraterkreis zugeordnet, dem mindestens je zwei Vertreter der Firma IST METZ und der Werkstatt am Neckar angehören. Der Beraterkreis trifft sich in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Jahr um die IST METZ STIFTUNG – Zeit für Menschen zu beraten. Alles weitere regelt eine Gschäftsordnung.

( 3 )

Der Stifter benennt eine/n Sprecher/in sowie eine/n stellvertretende Sprecher/in. Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Satzungsänderung, Auflösung der Stiftung

( 1 )

Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks, die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit anderen Stiftungen dürfen nur gefasst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Einen Beschluss darüber trifft der Stiftungsrat der „Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN“ gemäß den hierfür geltenden Vorschriften.

( 2 )

Bei der Auflösung der Stiftung geht das Vermögen der Stiftung an die Stiftung ZEIT FÜR MENSCHEN.

( 3 )

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.

Gründung 10.01.2008


  

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